Satzung

§ 1 Der Verein führt den Namen

„Europäische Vereinigung von Juristinnen und Juristen für Demokratie und Menschenrechte in der Welt“ (EJDM) e.V.

§ 2 Vereinsziele

1. Der Verein hat folgende Ziele
a.

Förderung des Friedens, der Abrüstung, die Völkerverständigung,

Schutz der Umwelt,

Kampf gegen Rassissmus und Faschismus,

Gleichberechtigung von Frauen und Männern,

Achtung der Rechte der Kinder,

b. Kampf gegen jede Diskriminierung insbesondere aufgrund ethnischer Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit, religiöser oder sonstiger Überzeugungen, Alter, sexueller Orientierung oder persönlicher Lebensgestaltung,
c. die Verwirklichung der Menschenrechte und der Demokratie in politischer und wirtschaftlicher Hinsicht innerhalb und außerhalb Europas; zu diesem Zweck soll die Herausbildung neuer wirtschaftlicher Beziehungen gefördert werden, welche sich gründen auf Gerechtigkeit und besserer Garantien für die Unabhängigkeit  gerichtlicher Verfahren,
d. beizutragen zum Fortschritt der Demokratie innerhalb der verschiedenen Europäischen Institutionen; zu diesem Zweck soll eine Charta Europäischer Grundrechte geschaffen werden, welche für alle rechtlichen Verfahren in Europa verbindlich sein soll.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch
a. wissenschaftliche  und sonstige  internationale und auch nationale Veranstaltungen im Sinne des Vereinszwecks;
b. Erstellung wissenschaftlicher Rechtsgutachten zur Einflußnahme auf die Entwicklung des Rechts und der Demokratie in den Staaten Europas, und den europäischen Institutionen sowie den übrigen Regionen der Welt im Sinne des Vereinszwecks,
c. Entwicklung von Beziehungen zwischen den europäischen JuristInnen und ihren Organisationen sowie zu den JuristInnen anderer Kontinente und Entwicklung von Beziehungen zur INTERNATIONALEN VEREINIGUNG DEMOKRATISCHER JURISTINNEN und zu anderen nationalen und internationalen Vereinigungen welche die  Verteidigung der Menschenrechte zum Ziel haben,
d. Unterstützung konkreter Projekte  in anderen Regionen der Welt, zur Entwicklung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse, in Zusammenarbeit mit den JuristInnen der betreffenden Länder,
e. solidarische Unterstützung für alle Opfer von Menschenrechts- und Völkerrechtsverletzungen,
f. Unterstützung von Maßnahmen durch die Staaten Europas und durch die EG zur Schaffung menschenwürdiger Bedingungen für die Migrationsbewegungen auf der Welt
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, erstrebt keinen Gewinn und stellt seine Leistungen grundsätzlich nicht in Rechnung.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können  alle JuristInnenorganisationen aus europäischen Ländern erwerben, welche die Satzung der EJDM anerkennen und die sich beteiligen wollen an der Verwirklichung ihrer Ziele. Die individuelle Mitgliedschaft von JuristInnen aus europäischen Ländern ist zu denselben Voraussetzungen  sowie unter den in §5 genannten Bedingungen  möglich. Der Beitritt muß schriftlich erklärt werden.
(2) Der Vorstand prüft und entscheidet über die Aufnahme bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die dann endgültig darüber entscheidet.
(3) Die Mitgliedschaft endet
(a) durch Austritt, der schriftlich spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres erklärt werden muß
(b) durch Ausschluß wegen Verhaltens, welches im Gegensatz steht zu den Zielen der Vereinigung oder auf irgendeine andere Weise das Statut der Vereinigung verletzt, worüber  auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung entscheidet.
(c) durch Ausschluß wegen Beitragsverzugs, über den der Vorstand mit einfacher Mehrheit entscheidet, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Verzug ist, und wenn es mit einer Fristsetzung von zwei Monaten schriftlich gemahnt und auf die Folgen der Säumnis hingewiesen wurde.
§ 4 Vereinsmittel
(1) Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Insbesondere dürfen Ausgaben und Vergütungen die tatsächlich entstandenen Kosten nicht übersteigen.
(3) Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bestehen keine Ansprüche auf Rückzahlung bezahlter Beiträge, Spenden oder sonstiger Zuwendungen.
(5) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 5 Organe des Vereins
a. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung tagt wenigstens alle zwei Jahre. Sie kann auch in Form einer Videokonferenz tagen. Sie wird vom Vorstand im S.d. § 6 der Satzung mit einer Frist von 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung oder in anderer Textform einberufen. Sie entscheidet über Beitrittsgesuche. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
– Wahl und Entlastung des Vorstandes (einschließlich der beiden Co-Vorsitzenden und der beiden Co-Generalsekretär*innen)
– Festlegung der grundsätzlichen Ziele und Aufgaben der Vereinigung
– Änderung der Satzung
– Festlegung der Beitragsordnung
– Beschluß über den Ausschluß von Mitgliedern, soweit der Vorstand diese nicht allein entscheiden kann
Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, genügt für die Beschlußfassung die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Für eine Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Die Generalversammlung muß einberufen werden, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies verlangen.

b. Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens zehn Mitgliedern, darunter die beiden CoVorsitzenden bzw. die/der Vorsitzende und die beiden Co-Generalsekretär*innen bzw die/der Generalsekretär*in. Seine reguläre Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit des ersten Vorstandes beginnt mit der Gründung des Vereins. Vor Ablauf seiner Amtszeit ist eine Mitgliederversammlung für die Wahl eines neuen Vorstandes einzuberufen.

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben

– Einberufung der Generalversammlung
– Planung der Aktivitäten
– Festlegung der Jahreshaushalte
– Beschlußfassung über Beitritte und Ausschlüsse, bis zur Beschlußfassung der Generalversammlung.

Er tagt wenigstens einmal pro Jahr.

c. Geschäftsführung
Der Vorstand ernennt aus seinem Kreis die Geschäftsführung , darunter die von der Generalversammlung gewählte(n) Co-Generalsekretär. *innen. Die Geschäftsführung ist verantwortlich für die laufenden Geschäfte im Rahmen der vom Vorstand gefaßten Beschlüsse.
§ 6 Gesetzliche Vertretung
Der Verein wird vertreten durch eine der beiden Co-Vorsitzenden oder durch eine der beiden Co-Generalsekretär*innen. Jede dieser  Personen ist einzelvertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie sind auch allein zuständig für Anmeldungen beim Vereinsregister. Dies gilt auch für die Erstanmeldung beim Vereinsregister Düsseldorf.
§ 7 Beirat
Der Vorstand kann einen Beirat bilden.  In diesen Beirat können JuristInnen gewählt werden, die besondere Verdienste in der Entwicklung der Demokratie und der Entwicklung der Menschenrechte erlangt haben. Die Mitglieder des Beirats haben die Aufgabe, den Vorstand bei der Planung von Aktivitäten zu beraten.

 

§ 8 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann von der formgerecht einberufenen Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von wenigstens dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vertretungsvorstandes die Liquidatoren. Über das verbleibende Vereinsvermögen wird mit dem Auflösungsbeschluß befunden. Im Falle der Liquidation oder bei Wegfall  steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne des Vereinszwecks zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.

 

§ 9  Inkrafttreten
Die Satzung tritt in Kraft, sobald sie von der Gründungsversammlung beschlossen ist.
§ 10 Ermächtigung des Vorstandes
Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen vorzunehmen, soweit diese zur Eintragung ins Vereinsregister erforderlich sind und den Vereinszweck nicht verändern.
§ 11
1. Der Sitz des Vereins ist Düsseldorf.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar wissenschaftliche, gemeinnützige Zwecke gemäß den deutschen steuerrechtlichen Vorschriften .3. Er soll von den zuständigen Finanzbehörden als gemeinnützig im Sinne des § 51 A.O. 1977 und als besonders förderungswürdig  im Sinne des § 10 b  EStG anerkannt werden.

Paris, den 1. Mai 1993
Fassung vom 29.05.2021